Matzenbach / Quirnbach / Rehweiler

29.07.2010 - Änderung der Feuerwehrverordnung (FwVO)

Seit 29.07.2010 gilt die neue (novelierte) Fassung der Feuerwehrverordnung (FwVo)

Mit der zweiten Landesverordnung zur Änderung der Feuerwehrverordnung vom
25. Juni 2010 (GVBl. S. 201) gilt die Feuerwehrverordnung vom 21. März 1991
(GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 5. April
2005 (GVBl. S. 104), BS 213-50-4, seit dem 29. Juli 2010 in der aktualisierten Fassung.

 

Hier einige Änderungen auf einen Blick (Angaben ohne Gewähr auf Korrektheit und Vollständigkeit, Quelle: Feuerwehr-Forum):

- Bislang galt die Einsatzgrundzeit für “jeden Ort im Zuständigkeitsbereich”, jetzt für „jeden an einer öffentlichen Straße gelegenen Ort“.
- Zur Sicherstellung der in der Einsatzgrundzeit erforderlichen Einsatzstärke können mehrere Feuerwehreinheiten aus verschiedenen Gemeinden gleichzeitig alarmiert werden (sog. Alarmierungsgemeinschaften). 
- Die Risikoklassen Gefahrstoffe und Atomare Gefahren (bislang G 1-5 und R 1-5) wurden zusammengefasst zu einer Klasse ABC 1-5.
- Jede Gemeinde musste bislang als Mindestfahrzeuge ELW 1, RW 1 und LF 8/6 vorhalten, dies wurde geändert bzw. aktualisiert in ELW 1, HLF 10/10, MZF 2.
- Die Vorgabe, dass Städte mit BF die Fahrzeuge nach Risikoklasse 5 vorzuhalten haben, wurde in eine Soll-Vorschrift umgewandelt.
- Der Führungsdienst heißt nun Führungsunterstützung
- Die Gefährdungsbeurteilung wird bei der vorzuhaltenen PSA explizit genannt
- Der Feuerwehrschutzanzug ist nun ausdrücklich als Feuerwehrdienstkleidung zugelassen.
- Die Anerkennung von „außer-RLP“-Ausbildungen ist nun geregelt.
- Führungskräfte, die bislang innerhalb von 2 Jahren die erforderliche Ausbildung nachholen konnten, haben jetzt „in besonderen Fällen“ 3 Jahre Zeit.
- Die Führung von JF und Vorbereitungsgruppen ist nun geregelt.
- Bei den Risikoklassen wurden die Vollgeschossangaben durch Rettungshöhen ersetzt.
- Wenn nur ein TSA zur Verfügung steht, wird nun eine 4tlg. Steckleiter vorgeschrieben.
- Als Hubrettungsfahrzeug gilt nun auch in RLP Drehleiter und Teleskopmast, nicht aber Gelenkmast.

 

 

Lesen Sie hierzu auch bitte weiter auf www.feuerwehr.de (mit detaillierter Änderungsauflistung als PDF)

 

 
Sonntag, 05. September 2010